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  • Strafe für Pflegeheimunterbringung gegen den Willen der Betroffenen

    Strafe für Pflegeheimunterbringung gegen den Willen der Betroffenen

    Pflegebedürftige von Angehörigen nach Heim in Tschechien verschleppt

    AG München, Urteil vom 22.07.2021, Az. 820 Ls 275 Js 118454/20

    Sachverhalt

    Über einen etwas skurrilen Fall hatte das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 22.07.2021 (820 Ls 275 Js 118454/20) zu entscheiden. Im Januar 2019 holte ein Ehepaar die Mutter des Mannes aus dem Krankenhaus ab. Dieses empfahl die weitere häusliche Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Sicherlich wäre es hierbei auf die Mitarbeit der Angehörigen angekommen. Diese haben sich aber entsprechend überfordert gesehen, sodass sie die betagte Dame nach Tschechien in ein Pflegeheim verbrachten. Der Frau erzählten sie, dass sie dort nur vorübergehend untergebracht würde, während sie selbst im Urlaub seien. Ein medizinisches Erfordernis für eine vollstationäre Unterbringung bestand nicht, ebenso wenig eine richterliche Genehmigung. Dennoch wurde die Frau auf einer geschlossenen Demenzstation untergebracht. Hier blieb sie für sieben Monate.

    Aufdeckung durch Berufsbetreuer

    Die Ehefrau wurde zwischenzeitlich durch Berufs- und Verfahrensbetreuerinnen abgelöst. Diese suchten die Frau im Pflegeheim auf und fanden sie stark verschmutzt und ungepflegt vor. Die Dame sei verängstigt gewesen und habe geweint. Darüber hinaus fand sich ein ausgeprägter Dekubitus am Steißbein, sowie mehrere Tennisball große Hämatome am Rücken. Der deutschen Sprache war kein Mitarbeiter des Pflegeheims mächtig.

    Ergebnis

    Letzten Endes wurde das Ehepaar wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB verurteilt zu einer Bewährungsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten. Es wurde mindestens billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte länger als eine Woche der Freiheit beraubt werde. Dementsprechend sei die Tat als Verbrechen zu qualifizieren. Den Angeklagten wurde zugunsten gehalten, dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgegeben haben und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung traten. Auch wurde die offensichtliche Überforderung mit der Pflege der demenzkranken Frau gewürdigt. Auf der anderen Seite fällt jedoch der lange Zeitraum von sieben Monaten ins negative Gewicht. Auch war der sehr schlechte psychische und physische Zustand der Geschädigten bei ihrer Befreiung zu berücksichtigen. Nicht zuletzt habe sich auch die Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Urlaubs strafschärfend ausgewirkt.

    Sollten auch Sie gegen ihren Willen in einem Pflegeheim festgehalten werden oder planen, Ihre Angehörigen entsprechend unterzubringen, stehen wir Ihnen für eine umfassende rechtliche Beratung gerne zur Seite! beck.de berichtete ebenfalls über den Fall.

  • Sorgerechtsübertragung bei Corona-Impfung

    Sorgerechtsübertragung bei Corona-Impfung

    Gericht orientiert sich an STIKO-Empfehlungen

    OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21

    Wie beck.de berichtet, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.8.2021 in einem Eilverfahren entschieden, dass der auf die STIKO-Empfehlungen vertrauende Elternteil über die Durchführung der Kindesimpfung entscheiden darf.

    Sachverhalt:

    Es ging um einen fast 16-jährigen impfbereiten Jungen, der an Adipositas litt. Er wurde 2005 geboren, die Eltern inzwischen geschieden. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Aufgrund der Vorerkrankung bestand von Anfang an gemäß den Empfehlungen der ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Corona Virus SARS CoV 2 mit einem mRNA Impfstoff. Während Vater und Sohn sich für ebendiese Impfung aussprachen, zeigte sich die Mutter hiermit nicht einverstanden. Sie sah in der Impfung eine „Gentherapie“.

    Um dennoch eine Impfung für seinen Sohn zu erreichen, beantragte der Vater beim Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Sohn in der Zwischenzeit das erste Mal geimpft. Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Mutter Beschwerde ein.

    Die Entscheidung:

    Diese Beschwerde wurde nunmehr durch die Entscheidung des OLG zurückgewiesen. § 1628 BGB regelt: „Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.“

    Die Entscheidung über die Durchführung der vorgenannten Impfung sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Das Gericht befand, dass es naheliegend sei, dass der fast 16-jährige für den medizinischen Eingriff als Person grundsätzlich selbst einwilligungsfähig sei. Allerdings handele es sich um einen nicht geringfügigen medizinischen Eingriff. Daher bedürfe es zur Wirksamkeit der Einwilligung neben derjenigen des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege des sogenannten co-Konsenses.

    Letztlich bestünden im vorliegenden Fall keine besonderen Impfrisiken, sodass die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen gewesen sei, der die Impfung gemäß der Empfehlungen befürworte. Die STIKO änderte am 16.08.2021 darüber hinaus die Empfehlungen dahingehend, dass allen Kindern und Jugendlichen von mindestens zwölf Jahren eine Impfung empfohlen werde. Hierauf komme es wiederum in diesem Fall nicht an.

    Vielmehr sei stattdessen gemäß § 1697 BGB der Kindeswille ebenfalls zu beachten gewesen. Schließlich war der Sohn mit fast 16 Jahren aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung imstande, sich eine eigene Meinung über Nutzen und Risiken der Impfung zu bilden. Auch insofern spreche die Rücksichtnahme auf seinen Willen für die bessere Entscheidungskompetenz des Kindesvaters. Teil der elterlichen Sorge sei es auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen.

    Wertung:

    Zumindest für den hier vorliegenden Einzelfall überzeugt die Entscheidung. Nicht nur ging die Entscheidung mit den Empfehlungen der STIKO einher; auch bestanden keine erkennbaren Gründe, sich gegen eine Impfung auszusprechen, da ein entsprechendes Risikoprofil nicht gegeben war. Zudem dürfte der Willen des Kindes selbst nicht unwesentlich zur hiesigen Entscheidungsfindung beigetragen haben. Anders wäre die Sache zu werten, wenn zwar der Vater die Impfung verlangt hätte, das Kind sie jedoch abgelehnt hätte. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Urteil sich auf ähnliche Sachverhalte übertragen lässt.

  • Hallo Welt!

    Hallo Welt!

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